Unsere Dienstleistungen im Überblick
Unsere Arbeit ist unsere Leidenschaft und ein positiver Antrieb für jeden neuen Tag. Sie bringt uns dazu, Herausforderung als Chance zu verstehen um neue Ziele zu erreichen.
Temperaturgeführte Transporte. Wir bewahren einen kühlen Kopf.
Selbst in heissen Transportphasen bleiben wir stets besonnen. Wenn es um stabile Transporttemperaturen geht, sind wir daher der richtige Partner.
Ob Tiefkühlgrade oder Frostschutz – wir finden für jede Warenart die richtige Temperatur.
Produkte wie Lebensmittel erreichen ihren Bestimmungsort geschützt und in einwandfreier Qualität.
Industriemeister für Güterkraftverkehr / Kraftverkehrsmeister
Wir bieten Ihnen die Aufgaben als externen Industriemeister für Güterkraftverkehr an und sind zuständig für die Beschaffung und Erhaltung Ihres Fuhrparks.
Wir überwachen Ihren Betrieb und stellen sicher, das Ihre Transportabläufe fachgerecht und effizient ablaufen.
Wir erstellen für Sie Fahrpläne und übertragen Fahraufträge an die Fahrer/-innen, kontrollieren die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer/-innen sowie die Einhaltung von Sicherheit- und Unfallverhütungsvorschriften und erstellen Urlaubspläne und achten auf Sozialvorschriften.
Darüber hinaus überwachen wir die Kostenentwicklung und Arbeitsleistung des Fuhrparks.
Wir achten zudem darauf, dass das zugeteilte Budget eingehalten wird und/oder erstellen die Betriebsabrechnung und werten sie aus.
Nicht zuletzt betreuen wir Ihre Mitarbeiter, wirken bei der Personaldisposition und -Planung sowie der betrieblichen Ausbildung von Auszubildenden zum Berufskraftfahrer.
Dabei werden wir durch die Fahrschule für alle Fahrzeugklasse "car-toon" aus Paderborn fachlich beraten und unterstütz und arbeiten im engen Austausch mit ihnen zusammen.
Beim Mitwirken und Planen des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung im Zusammenspiel mit den Gesetzen und der sicheren Technik übernehmen wir eine hohe Verantwortung und überwachen Ihre Betriebsabläufe Zielführend.
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Haben Sie Fragen, Wünsche, Anregungen oder Interesse an unseren Dienstleistungen?
Gerne beantworten wir Ihre Fragen und freuen uns auf eine gemeinsame erfolgreiche Zusammenarbeit in Ihrem Unternehmen.
Weiterbildung von Berufskraftfahrern
Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) setzt europäische Vorgaben nach der Richtlinie 2003/59/EG um.
Es sieht daher alle fünf Jahre eine Weiterbildung nach der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vor.
Absolvieren müssen diese alle im gewerblichen Verkehr tätigen Berufskraftfahrer.
Fortbildung und Unterrichtsmaterialien sind dabei, je nach Zielgruppe, individuell auf LKW-Fahrer oder KOM-Fahrer zugeschnitten.
Die Module für Berufskraftfahrerqualifikation nach dem BKrFQG sind:
Modul 1: Ecotraining
Modul 2: Sozialvorschriften
Modul 3: Fahrsicherheit,
Gefahrenlehre und
Sicherheitstechnik
Modul 4: Fahrer und Image
Modul 5: Ladungssicherung
Termine werden individuell mit Ihnen vereinbart und können vor Ort in Ihrem Unternehmen ab 10 Personen statt finden oder in unseren Schulungsräumen in 33613 Bielefeld oder 33106 Paderborn.
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Externer Verkehrsleiter für Güterkraftverkehr und Lohnunternehmer
Um in Deutschland und in Europa eine Güterkraftverkehrserlaubnis für den Güterkraftverkehr oder den Lohnunternehmer, der land- und forstwirtschaftliche Güter befördert, zu erhalten, müssen Sie die unterschiedlichsten Anforderungen erfüllen.
Eine dieser Anforderungen ist die Benennung eines Verkehrsleiters. Wir bieten Ihnen als externe Verkehrsleiter kompetente Dienstleistungen an.
Dabei legen wir alle Aufgaben, die der Verkehrsleiter in Ihrem Unternehmen verantworten soll, detailliert fest und sprechen mit Ihnen die Abgrenzungen zu den Schnittstellen in Ihrem Hause durch.
Datenmanagement
Wir übernehmen das komplette Datenmanagement Ihres Fuhrparks inklusive des Fahrpersonals. Unsere strukturierte Arbeitsweise garantiert Ihnen die Berücksichtigung aller gesetzlichen Bestimmungen.
Sicherheit
Wir stellen darüber hinhaus für Sie als Unternehmer die Innere Sicherheit her und lassen Sie hinsichtlich Ihrer Unternehmerhaftung und Halterhaftung nicht alleine im Regen stehen.
Kommunikation
Im Falle einer Neu-Lizensierung kümmern wir uns um den kompletten Antragsprozess und führen die Kommunikation mit der zuständigen Erlaubnisbehörde.
Externe Verkehrsleitung für Lohnunternehmer
Bekanntmachung des BMVI über die Anwendung güterkraftverkehrsrechtlicher Vorschriften auf Unternehmen, die land- und forstwirtschaftliche Güter befördern.
Was ist ein Verkehrsleiter?
Ein Verkehrsleiter ist eine Person, welche die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens übernimmt.
Ohne einen Verkehrsleiter darf kein Unternehmen gewerbliche Transporte mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, einschließlich Hänger, betreiben. Der Begriff und die Tätigkeit eines „Verkehrsleiters“ vor allem im Zusammenhang mit dem gewerblichen Güterkraftverkehr.
Der Begriff „Verkehrsleiter“ wurde erst im Artikel 4 der „Verordnung (EG) Nr. 1071/2009“ neu eingeführt und ersetzt damit die bisherige „zur Führung der Verkehrsgeschäfte bestellte Person“.
Im Kern entspricht der Verkehrsleiter der früheren „zur Führung der Geschäfte des Güterkraftverkehrs/Omnibusverkehrs bestellten Person“.
Der Begriff „Verkehrsleiter“ wurde durch die EU-Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingeführt.
Artikel 2 Nr. 5 der VO (EG) Nr. 1071/09 definiert den Verkehrsleiter folgendermaßen: Er ist „eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt [meist kleinere Einzelunternehmen], diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet“.
Wer braucht einen Verkehrsleiter?
Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) 1071/2009 muss jedes Unternehmen, das eine Güterkraftverkehrserlaubnis beantragt, einen Verkehrsleiter benennen.
Das kann sowohl der Unternehmer selbst, ein Angestellter des Betriebes oder ein externer Verkehrsleiter sein.
Ab Mitte 2017 gilt dies auch für Lohnunternehmer.
Welche Verantwortlichkeiten hat ein Verkehrsleiter?
Die Verantwortlichkeit ist im Artikel 6, Absatz 1 der VO 1071/2009 nur indirekt geregelt.
Dort ist die Rede von Verantwortungsbereichen, bei deren Nichtbeachtung zu einer Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können.
Die sind:
• Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit, Einbau und Nutzung der
Kontrollgeräte
• Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im
grenzüberschreitenden Verkehr
• Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer
• Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge inkl. technischen
Überwachungen der Fahrzeuge
• Markt- und Berufszugang
• Gefahrgutbeförderung
• Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in
ausgewählten Fahrzeugklassen
• Führerscheine
• Zugang zum Beruf
• Tiertransporte
Der Verkehrsleiter muss die Verkehrstätigkeiten der Kraftverkehrsunternehmen tatsächlich und dauerhaft leiten.
Welche Anforderungen muss der Verkehrsleiter erfüllen?
Die Tätigkeiten des Verkehrsleiters kann jede Person gemäß VO 1071/2009 ausüben, die folgende Eigenschaften besitzt:
• Zuverlässigkeit (Artikel 6 a)
„Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens darf nicht zwingend infrage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften“
• Fachliche Eignung (Absatz 11)
„Die Verkehrsleiter sollten die nötigen Kenntnisse haben, um sowohl innerstaatliche wie grenzüberschreitende Verkehre zu leiten. Der Umfang der Kenntnisse, die für den Erhalt der Bescheinigung der fachlichen Eignung nachzuweisen sind, und die Prüfungsmodalitäten dürften sich mit dem technischen Fortschritt weiterentwickeln, so dass Vorkehrungen getroffen werden sollten, um sie auf den neuesten Stand zu bringen.“
• Der Verkehrsleiter muss seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU
haben.
• Er hat die Verkehrstüchtigkeiten der Kraftfahrunternehmen tatsächlich
und dauerhaft zu leiten. Dazu benötigt der Verkehrsleiter bestimmte
Entscheidungsbefugnisse und Kompetenzen.
• Der Verkehrsleiter muss in einer echten Beziehung zum Unternehmen
stehen, beispielsweise als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder
Anteilseigner, oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führen.
Welche Aufgaben übernimmt der Verkehrsleiter?
Die VO 1071/2009 beschreibt die Hauptaufgaben wie folgt:
• das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge
• die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente
• die Rechnungsführung
• die Zuweisung der Ladungen oder die Fahrdienste der Fahrer
• die Prüfung der Sicherheitsverfahren
• und weitere Aufgaben
Was kostet der externe Verkehrsleiter?
Fragen zum Gehalt eines Verkehrsleiters sind nicht pauschal zu beantworten. Das ist einzelfallabhängig und von den individuellen Gegebenheiten geprägt wie zum Beispiel die Anzahl der Fahrzeuge und in welcher Branche das Unternehmen tätig ist.
Es ist jedoch strukturell bedingt davon auszugehen, dass ein externer Verkehrsleiter kostenreduzierter für das Unternehmen tätig sein wird, im Vergleich zu einem angestellten Verkehrsleiter.
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Voraussetzungen: Wer kann Verkehrsleiter werden?
Die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 definiert dies folgendermaßen (Auszug aus Richtlinie):
Ein Unternehmen, das den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausübt, benennt mindestens eine natürliche Person, (den Verkehrsleiter), die die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und d erfüllt und die
• die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet,
• in einer echten Beziehung zum Unternehmen steht, beispielsweise als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteileigner, oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt oder wenn das Unternehmen eine natürliche Person ist, selbst diese Person ist und
• ihren ständigen Aufenthalt in der Gemeinschaft hat.
2) Falls ein Unternehmen die Anforderung der fachlichen Eignung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde ihm die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ohne Benennung eines Verkehrsleiters nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels unter folgenden Bedingungen erteilen:
• Das Unternehmen benennt eine natürliche Person mit ständigem Aufenthalt in der Gemeinschaft, die die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und d erfüllt und vertraglich beauftragt ist, Aufgaben als Verkehrsleiter für das Unternehmen auszuführen;
• im Vertrag zwischen dem Unternehmen und der unter Buchstabe a genannten Person sind die von diesem tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie ihre Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter zu regeln. In ihrer Eigenschaft als Verkehrsleiter darf die unter Buchstabe a genannte Person die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Zahl von Unternehmen und/oder die Gesamtgröße der Fahrzeugflotte, die diese Person leiten darf, zu verringern und
• die unter Buchstabe a genannte Person erfüllt die festgelegten Aufgaben ausschließlich im Interesse des Unternehmens, und die Verantwortlichkeiten werden unabhängig von anderen Unternehmen wahrgenommen, für die das Unternehmen Beförderungen durchführt.
3) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass ein nach Absatz 1 benannter Verkehrsleiter keine zusätzlichen Zulassungen im Sinne von Absatz 2 oder lediglich eine Zulassung für eine kleinere Fahrzeugflotte als gemäß Absatz 2 Buchstabe c erhalten darf.
4) Das Unternehmen meldet der zuständigen Behörde die Person, die als Verkehrsleiter benannt wurden.
Was ist der Unterschied zwischen externer Verkehrsleiter und interner Verkehrsleiter?
Interner Verkehrsleiter:
Der interne Verkehrsleiter steht in einer echten Beziehung zum Unternehmen, beispielsweise als Eigentümer, Angestellter, Direktor, Anteilseigner.
Oder es ist jemand, der die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens selber führt oder Unternehmer ist.
Das bedeutet, er ist arbeitsvertraglich oder gesellschaftsrechtlich an das Unternehmen gebunden.
Der interne Verkehrsleiter handelt aufgrund seiner Beziehung zum Unternehmen immer im Interesse des Unternehmens.
Zur Menge der Fahrzeugflotte ist zu sagen, dass es keine zahlenmäßige Beschränkung gibt.
Auch ist eine gleichzeitige Leitung mehrerer Unternehmen als interner Verkehrsleiter möglich, wird aber an der Möglichkeit zur tatsächlichen Leitung gemessen.
Externer Verkehrsleiter:
Ein externer Verkehrsleiter muss dann beauftragt werden, wenn ein Unternehmen die Anforderung der fachlichen Eignung nicht erfüllt.
Das bedeutet, im Unternehmen ist keine fachkundige Person mit echter Beziehung zum Unternehmen beschäftigt.
Dann muss das Unternehmen, eine natürliche, nicht juristische Person als Verkehrsleiter bestellen. Für den externen Verkehrsleiter gelten dieselben Anforderungen wie für den internen Verkehrsleiter.
Auch gilt für den externen Verkehrsleiter: Der Verkehrsleiter darf seine Tätigkeiten nur im Interesse des Unternehmens ausüben, für das er als externer Verkehrsleiter handelt.
Er darf keine vertragliche Beziehung zum Auftraggeber haben. Zwischen dem externen Verkehrsleiter und dem Unternehmen, für das er die Verkehrsgeschäfte leitet, wird vertraglich geregelt, welche Aufgaben auszuführen sind.
Dazu macht die EU-Verordnung Vorgaben, welche Aufgaben auf jeden Fall vertraglich geregelt sein müssen:
• Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge
• Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente
• grundlegende Rechnungsführung
• Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals
• Prüfung der Sicherheitsverfahren
Externe Verkehrsleiter dürfen maximal vier Unternehmen mit insgesamt höchstens 50 Fahrzeugen leiten.
Ist ein Verkehrsleiter in einem Unternehmen als interner und in einem anderen als externer Verkehrsleiter tätig, werden zur Beurteilung der Zulässigkeit des externen Verkehrsleiters die Anzahl der Unternehmen und Fahrzeuge zusammengerechnet.
Diese Grundsätze gelten auch für Verkehrsleiter in verbundenen Unternehmen.
Ist die bisherige „zur Führung der Geschäfte des Güterkraftverkehrs bestellte Person“ auch fachlich geeignet als Verkehrsleiter?
Wer als Verkehrsleiter für ein Unternehmen tätig werden will, muss nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 die Voraussetzung hinsichtlich Anforderung an die fachliche Eignung erfüllen.
In Deutschland wurde dies in der Vergangenheit in den meisten Fällen entweder über eine Fachkundeprüfung von der IHK oder über die Abschlussprüfung zum Speditionskaufmann nachgewiesen.
Mit Inkrafttreten der neuen Regelung zum 4.12.2011 werden die in Anlage 4 zu § 6, Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (alte Version) genannten Abschlüsse nicht mehr als gleichwertig anerkannt:
Abschlussprüfung zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Güterkraftverkehr Abschlussprüfung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn.
Artikel 7, Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 regelt diesbezüglich eindeutig, dass ein Abschluss nur dann gleichwertig zur Fachkundeprüfung ist, wenn er alle Wissensbereiche abdeckt, die auch von der Fachkundeprüfung umfasst sind.